Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 gab die Verfahrensleitung der Gesuchstellerin Gelegenheit, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Replik einzureichen. Die eingeschriebene Sendung wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Beschwerdekammer in Strafsachen retourniert. Mit Schreiben vom 15. November 2019 wurde die entsprechende Verfügung der Gesuchstellerin mit A-Post zu-