d der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein. Diese Verfügung wurde durch den Leitenden Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 20. September 2019 genehmigt und der Gesuchstellerin am 2. Oktober 2019 zugestellt. 1.5 Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die Strafanzeige vom 16. September 2019 mit Schreiben vom 25. September 2019 zuständigkeitshalber an die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben weiter.