Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 468 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin Staatsanwältin B.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs Erwägungen: 1. 1.1 Am 20. Mai 2019 stellte die C.________ Genossenschaft Strafantrag gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) wegen Hausfriedens- bruchs (Verfahren BM 19 28061). 1.2 Am 15. Juli 2019 erliess die zuständige Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland einen Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin wegen Hausfriedensbruchs. Dieser wurde der Gesuchstellerin am 27. August 2019 zugestellt, worauf sie am 5. September 2019 Einsprache erhob. 1.3 Mit Schreiben vom 16. September 2019 reichte die Gesuchstellerin bei der Gene- ralstaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin wegen Unterdrü- ckung von Urkunden und Amtsmissbrauchs ein. Gleichzeitig stellte sie sinngemäss ein Ausstandsgesuch. 1.4 Mit Verfügung vom 16. September 2019 stellte die Gesuchsgegnerin das Verfahren BM 19 28061 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein. Diese Verfügung wurde durch den Leitenden Staatsanwalt der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 20. September 2019 genehmigt und der Gesuchstellerin am 2. Oktober 2019 zugestellt. 1.5 Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die Strafanzeige vom 16. September 2019 mit Schreiben vom 25. September 2019 zuständigkeitshalber an die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben weiter. Weiter führte die General- staatsanwaltschaft in diesem Schreiben aus, dass sie es als sachgerecht erachte, wenn diese darüber befinde, zu welchem Zeitpunkt das Ausstandsgesuch an die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme und zur Weiterleitung an die Beschwerde- kammer zu übermitteln sei. 1.6 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 übermittelte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben die Strafanzeige, welche sinngemäss als Ausstandsge- such interpretiert werden könne, zur Stellungnahme und zur Weiterleitung zuhan- den der Beschwerdekammer an die Gesuchsgegnerin. Die Kantonale Staatsan- waltschaft für besondere Aufgaben stellte in Aussicht, dass die Gesuchsgegnerin zur Behandlung der Anzeige zu gegebener Zeit weitere Informationen erhalten werde. 1.7 Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung des sinngemässen Ausstandsgesuchs, soweit darauf ein- zutreten sei. 1.8 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 gab die Verfahrensleitung der Gesuchstellerin Gelegenheit, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Replik einzurei- chen. Die eingeschriebene Sendung wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Beschwerdekammer in Strafsachen retourniert. Mit Schreiben vom 15. Novem- ber 2019 wurde die entsprechende Verfügung der Gesuchstellerin mit A-Post zu- 2 gestellt. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die zehntägige Frist zur Einreichung einer Replik noch bis am 18. November 2019 laufe. 1.9 Mit Eingabe vom 19. November 2019 (Postaufgabe am selben Tag) stellte die Ge- suchstellerin ein Wiederherstellungsgesuch bezüglich Replikfrist und bat um Er- streckung derselben bis am «Montag, 26. Dezember 2019». Sie begründete das Wiederherstellungsgesuch damit, dass ihr das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 15. November 2019 erst am 18. November 2019 zugegangen sei. An ihrer Meldeadresse an der D.________ (Ort) teile sie sich einen Briefkasten mit E.________. Sie selbst wohne nicht dort und verfüge weder über einen Woh- nungs- noch einen Briefkastenschlüssel. Für die Zustellung der Verfügung werde eine Abholungseinladung durch die Post vorausgesetzt. Eine solche habe sie nie erhalten. Weil sie obdachlos und mit dringenden Angelegenheiten überlastet sei, bitte sie um Erstreckung der Replikfrist. 1.10 Mit Verfügung vom 20. November 2019 wies die Verfahrensleitung das Wiederher- stellungsgesuch und das Fristerstreckungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO könne nur gutgeheissen werden, wenn die betroffene Person kein Verschulden treffe. Es müssten also Gründe vorliegen, die es der betroffenen Person unmöglich gemacht hätten, die Frist zu wahren. Vorliegend gereiche es der Gesuchstellerin zum eigenen Ver- schulden, wenn sie eine Meldeadresse angebe und keine organisatorischen Vor- kehren treffe, die sicherstellten, dass sie Sendungen auch erhalte bzw. abholen könne. Das Wiederherstellungsgesuch sei deshalb abzuweisen. Dies habe zur Fol- ge, dass das Gesuch um Erstreckung der Replikfrist verspätet und deshalb eben- falls abzuweisen sei. 1.11 Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 25. November 2019 (Postaufgabe am selben Tag) eine Replik ein. Mit Verfügung vom 26. November 2019 erkannte die Verfahrensleitung die Replik nicht zu den Akten und retournierte sie an die Ge- suchstellerin. 2. 2.1 Wenn eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen will, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dabei hat die gesuchstel- lende Person die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wenn sich das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwalt- schat richtet, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen für den Entscheid zustän- dig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die betroffene Person übt ihr Amt bis zum Ent- scheid weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 2.2 Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls ver- wirkt sie den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereichtes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wenn die gesuchstellende Person damit zwei Wochen wartet, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 3 2.3 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch damit, dass die Gesuchsgeg- nerin beim Erlass des angefochtenen Strafbefehls vom 15. Juli 2019 ihre Strafan- zeige vom 25. Mai 2019 gegen die C.________ Genossenschaft nicht berücksich- tigt habe. In dieser Strafanzeige habe sie detailliert den Sachverhalt sowie die rechtlichen Verhältnisse dargelegt. Wenn die Gesuchsgegnerin diese Strafanzeige zur Kenntnis genommen hätte, hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit auf einen Strafbefehl verzichtet. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, dass selbst rudimentärste Kenntnisse des Mietrechts und eigene Erfahrungen als Mietperson genügen sollten, um zu erkennen, dass eine Hausverwaltung unmög- lich befugt sein könne, eine Mieterin wegen Hausfriedensbruchs anzuzeigen. Schliesslich wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass auch der «gesunde Men- schenverstand» gebiete, vor dem Erlass eines Strafbefehls den Sachverhalt näher zu untersuchen. Die Gesuchsgegnerin habe bewusst darauf verzichtet abzuklären, ob die Liegenschaftsverwaltung überhaupt zu einer Strafanzeige wegen Hausfrie- densbruchs legitimiert sei und habe gegen ihren «gesunden Menschenverstand» den angefochtenen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs erlassen. 2.4 Zusammengefasst sieht die Gesuchstellerin im Erlass des Strafbefehls vom 15. Juli 2019 den Ausstandsgrund. Dieser wurde ihr am 27. August 2019 zugestellt, worauf sie am 5. September 2019 Einsprache erhob. Das Ausstandsgesuch reichte sie aber erst später bei der Generalstaatsanwaltschaft ein. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Generalstaatsanwaltschaft nicht zuständig für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs (vgl. E. 2.1 oben). Die Frist für die Einreichung eines Ausstandsgesuchs gilt jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet das Ausstandsge- such unverzüglich an die für dessen Beurteilung zuständige Strafbehörde weiter (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin wollte sie das Ausstandsgesuch, welches auf den 16. September 2019 datiert ist, am selben Tag bei der Post aufgeben. Da sie krank gewesen sei, habe sie das Gesuch jedoch erst am 23. September 2019 der Post übergeben können. Selbst wenn zu Gunsten der Gesuchstellerin davon ausgegangen wird, dass sie vom 16. bis am 23. September 2019 tatsächlich krank gewesen ist und deshalb als Postaufgabedatum auf den 16. September 2019 abgestellt wird, wären seit dem Erhalt des Strafbefehls bzw. der Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds mehr als zwei Wochen vergangen. Das Ge- such erfolgte somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Schliesslich sei erwähnt, dass wenn die Gesuchstellerin das Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht hätte, es aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen wä- re. 3.1 In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 führt die Gesuchsgegnerin aus, dass sie im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen den angefochtenen Strafbefehl vom 15. Juli 2019 die Akten BM 19 22662 von der zuständigen Staatsanwältin F.________ von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ediert habe. Aus diesen Akten sei ersichtlich gewesen, dass die C.________ Genossenschaft dem Untermietvertrag zugestimmt und damit mit der Gesuchstellerin als Untermie- terin einverstanden gewesen sei. Nach dem Rückzug des Strafantrags durch die C.________ Genossenschaft sei das Verfahren gegen die Gesuchstellerin einge- 4 stellt worden. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass allgemeine Verfah- rensmassnahmen der Staatsanwaltschaft, seien sie nun richtig oder falsch, als sol- che keine Voreingenommenheit zu begründen vermögen würden. Rechts- und Ver- fahrensfehler seien mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und würden keine Schlüsse auf Befangenheit zulassen. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn es sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel handle. Vorliegend lägen keine solchen Mängel vor. 3.2 Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten. Fehlerhafte Verfügun- gen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich keinen Anschein der Befangenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, bei welchen es sich um eine schwere Verletzung der Amtspflicht handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen). Ein sol- cher Mangel liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Wie gesetzlich vorgesehen, hat sich die Gesuchstellerin mit einer Einsprache gegen den Strafbefehl gewehrt, wor- auf das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Der Erlass eines fehlerhaften Straf- befehls begründet noch keinen qualifizierten Verfahrensfehler. Eine falsche Ent- scheidung muss keineswegs aus einer Voreingenommenheit gegenüber einer Par- tei resultieren. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ge- suchsgegnerin beim Erlass des Strafbefehls von sachfremden Umständen leiten liess bzw. die C.________ Genossenschaft bevorzugen wollte. Die Behauptung, dass die Gesuchsgegnerin korrupt sei und sich für die C.________ Genossen- schaft einspannen lasse, ist nicht substanziiert. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch auch inhaltlich als unbegründet. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Gesuchstellerin - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten BM 19 28061) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten BA 19 527) Bern, 27. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6