_ (Land) Botschaft wegen einer angeblichen schweren Drohung. Die C.________ Botschaft verneint in ihrer Stellungnahme, dass ein Botschaftsmitglied am 1. Oktober 2019 oder zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer gesprochen oder sein Leben bedroht habe. Der Anfangsverdacht soll wie gesehen eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Eine solche ist hier nicht gegeben. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.