3 Beschwerdeführer angezeigten Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft können für den in der Anzeige umschriebenen Sachverhalt nicht strafrechtlich verfolgt werden, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Das Verfahren war demnach aus diesem formellen Grund richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen. Zweitens besteht – unabhängig des soeben Ausgeführten – auch materiell kein Anfangsverdacht gegen die angezeigten unbekannten Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft wegen einer angeblichen schweren Drohung.