7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Erstens geniessen Mitarbeitende der C.________ (Land) Botschaft in der Schweiz als Botschaftsangestellte diplomatische Immunität (siehe Art. 31 Ziff. 1 und Art. 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen [SR 0.191.01] und Art. 43 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen [SR 0.191.02]).