Sie können für den in der Anzeige umschriebenen Sachverhalt strafrechtlich nicht verfolgt werden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Ohnehin wär der Straftatbestand der Drohung nicht erfüllt. Der Drohung macht sich gemäss Art. 180 StGB strafbar, wer einen anderen durch eine schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. B.________ wurde [behauptererweise] eröffnet, dass er in die C.________ bzw. nach E.________ „mitgenommen" wird. Dies stellt, keinen schweren Nachteil i.S.v. Art. 180 StGB dar.