1. Am 15. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Mitarbeiter der A.________ wegen Drohung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser am 28. Oktober 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die A.________ reichte am 7. November 2019 eine Eingabe ein. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.