Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 467 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. Oktober 2019 (BM 19 42578) Erwägungen: 1. Am 15. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Mitarbeiter der A.________ wegen Drohung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser am 28. Oktober 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2019 beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die A.________ reichte am 7. November 2019 eine Eingabe ein. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 erstattete B.________ Anzeige gegen Mitarbeitende der A.________ in der Schweizerischen Eidge- nossenschaft in Bern. B.________ schrieb in seiner Anzeige, dass er am 1. Oktober 2019 nach Bern gefahren worden sei. Dort habe er beim Staatssekretariat für Migration ein Gespräch mit C.________ (Land) und D.________ (Land) Botschaftsmitarbeitenden geführt. Mitarbeitende der C.________ (Land) Botschaft haben ihm gesagt, dass sie ihn mitnehmen werden in die C.________ und dort Wei- ter nach E.________ verbringen werden. B.________ wollte gehört haben, dass dort Menschen getötet werden. Dadurch habe er sich bedroht gefühlt. B.________ schreibt weiter, dass er nicht zwangseingebürgert werden dürfe, da er seit 30 Jahre staatenlos sei. […] Mitarbeitende der C.________ (Land) Botschaft in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geniessen als Botschafts- angestellter diplomatische Immunität […]. Sie können für den in der Anzeige umschriebenen Sach- verhalt strafrechtlich nicht verfolgt werden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Ohnehin wär der Straftatbestand der Drohung nicht erfüllt. Der Drohung macht sich gemäss Art. 180 StGB strafbar, wer einen anderen durch eine schwere Drohung in Angst oder Schre- cken versetzt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. B.________ wurde [be- hauptererweise] eröffnet, dass er in die C.________ bzw. nach E.________ „mitgenommen" wird. Dies stellt, keinen schweren Nachteil i.S.v. Art. 180 StGB dar. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seiner Anzeige vom 1. Oktober 2019 auf die indirekte Androhung mit dem Tod oder Ermordung reagiert. Es sei ihm von einem Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft gesagt worden, sie würden ihn von der Schweiz nach E.________ schicken (Kriegsgebiet in C.________). Er müsse solche Drohungen von offiziellen Vertretern ernst nehmen. Er sei nicht C.________ Bürger sondern staatenlos und darum sei es illegal, ihn aus der Schweiz nach E.________ zu schicken. Dadurch drohe ihm für Leib und Leben Ge- fahr. Was dieser C.________ Botschaftsmitarbeiter angedroht habe, erfülle den 2 Tatbestand von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) als indirekte Bedrohung. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, die Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft könnten für den in der Anzeige umschriebenen Sachverhalt nicht verfolgt werden, weshalb eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt sei. 6. Die A.________ führt aus, kein Botschaftsmitglied habe mit dem Beschwerdeführer gesprochen oder sein Leben bedroht. Dennoch sei erwähnt, dass die Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft in der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Botschaftsangestellte diplomatische Immunität geniessen würden. 7. 7.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Op- fer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinwei- sen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). 7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Erstens geniessen Mitarbeitende der C.________ (Land) Botschaft in der Schweiz als Botschaftsangestellte diplomatische Immunität (siehe Art. 31 Ziff. 1 und Art. 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen [SR 0.191.01] und Art. 43 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen [SR 0.191.02]). Diplomatische Immunität ist der Schutz von Diplomaten, Konsulatsper- sonal usw. vor strafrechtlicher Verfolgung in einem fremden Staat. Diese Personen unterliegen nicht der Herrschaftsgewalt, d.h. der Strafhoheit der Schweiz, auch wenn sie im räumlichen Geltungsbereich des StGB eine Straftat begehen. Die vom 3 Beschwerdeführer angezeigten Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft kön- nen für den in der Anzeige umschriebenen Sachverhalt nicht strafrechtlich verfolgt werden, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Das Verfahren war dem- nach aus diesem formellen Grund richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen. Zweitens besteht – unabhängig des soeben Ausgeführten – auch materiell kein An- fangsverdacht gegen die angezeigten unbekannten Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft wegen einer angeblichen schweren Drohung. Die C.________ Botschaft verneint in ihrer Stellungnahme, dass ein Botschaftsmitglied am 1. Okto- ber 2019 oder zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer gesprochen oder sein Leben bedroht habe. Der Anfangsverdacht soll wie gesehen eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt. Eine solche ist hier nicht gegeben. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Entschä- digungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 9. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5