6 strittige Einvernahme (23. Dezember 2016, 17:43 Uhr) begann, noch nicht erkennbar. Das entsprechende Protokoll ist, wie von der Staatsanwaltschaft entschieden, bis und mit Zeile 88 verwertbar und hat in den Akten zu verbleiben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 1‘200.00. Sie werden gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.