Dementsprechend musste der einvernehmende Polizist aus den entsprechenden Äusserungen des Beschwerdeführers, welcher seine Vorstellungen als 15-jähriger widergab, und der Tatsache, dass er bisweilen einen Gewinn von CHF 1‘000.00 in einer Woche mit dem Verkauf von Marihuana erzielte, nicht bereits darauf schliessen, dass eine qualifizierte Deliktsbegehung im Raum stehen könnte. Dies vor allem deshalb nicht, weil es dem Beschwerdeführer ursprünglich anscheinend in erster Linie um die Finanzierung seines Eigenkonsums gegangen war. Dementsprechend war die notwendige Verteidigung im Zeitpunkt, als die hier