Dass jemand, der Drogen veräussert, damit auch Geld verdienen möchte, dürfte in den meisten Fällen naheliegend sein, bedeutet aber noch lange nicht, dass diese Person gewerbsmässig vorgeht. Dementsprechend musste der einvernehmende Polizist aus den entsprechenden Äusserungen des Beschwerdeführers, welcher seine Vorstellungen als 15-jähriger widergab, und der Tatsache, dass er bisweilen einen Gewinn von CHF 1‘000.00 in einer Woche mit dem Verkauf von Marihuana erzielte, nicht bereits darauf schliessen, dass eine qualifizierte Deliktsbegehung im Raum stehen könnte.