Er habe nicht mehr für das Gras bezahlen, sondern damit Geld verdienen wollen (Z. 76 ff.). Dennoch musste aufgrund der Schilderungen darüber, was sich der Beschwerdeführer als 15-jähriger vorgestellt hatte, nicht direkt der Verdacht auf Gewerbsmässigkeit geschöpft werden. Dass jemand, der Drogen veräussert, damit auch Geld verdienen möchte, dürfte in den meisten Fällen naheliegend sein, bedeutet aber noch lange nicht, dass diese Person gewerbsmässig vorgeht.