_» gehen (Z. 36 f.). Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass in diesem Zeitpunkt noch völlig offen war, ob der Beschwerdeführer die massgebliche Grenze eines Gewinns von CHF 10‘000.00 jemals erreicht. Es ist auch nicht Aufgabe des einvernehmenden Polizeibeamten, den Beschuldigten gezielt nach Umständen zu befragen, die eine notwendige Verteidigung begründen könnten. Er hat einzig zu reagieren, wenn aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse die Notwendigkeit der Verteidigung erkennbar wird. Dies war im Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von einem wöchentlichen Gewinn von CHF 1‘000.00 sprach, nicht der Fall.