Diese Frage knüpft direkt an den Tatverdacht an. Es gilt also zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer sich mit dem Verdacht auf gewerbsmässigen Handel mit Marihuana konfrontiert sah. Unbestrittenermassen machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2016, 14:26 Uhr, erstmals Angaben zum Handel mit Marihuana. Dabei gab er an, pro Woche locker CHF 4‘000.00 einzunehmen, wovon er CHF 1‘000.00 behalten könne. CHF 3‘000.00 würden an «E.________» gehen (Z. 36 f.).