Gross ist der Umsatz, wenn er sich auf CHF 100‘000.00 oder mehr beläuft (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3). Von einem erheblichen Gewinn wird ab einem Betrag von CHF 10‘000.00 gesprochen (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Dabei ist der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt, für die Beurteilung der Umsatzresp. Gewinngrösse unerheblich (BGE 129 IV 188 E. 3.2). 4.4 Streitig ist, ab wann die Strafverfolgungsbehörden erkennen konnten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden könnte. Diese Frage knüpft direkt an den Tatverdacht an.