5 serhebung bekannt waren (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 162 Rz. 442). 4.3 Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG). Gewerbsmässig handelt, wer die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Gross ist der Umsatz, wenn er sich auf CHF 100‘000.00 oder mehr beläuft (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3).