Es wäre zumindest angezeigt gewesen, dazu weitere Fragen zu stellen und Klarheit zu schaffen. 4.2 Der beschuldigten Person ist namentlich dann eine notwendige Verteidigung beizuordnen, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO).