19 Abs. 2 Bst. b (recte: Bst. c) BetmG und damit eine Freiheitsstrafe von mindesten einem Jahr in Betracht kommen könnte. Es sei von einem Gewinn von CHF 1‘000.00 pro Woche die Rede gewesen. Ein kurzer Zeitraum von zehn Wochen hätte mit anderen Worten ausgereicht, um auf einen gewerbsmässigen Handel zu schliessen. Angesichts der Schilderungen zum ersten Kontakt (mit 15 Jahren habe er zum ersten Mal Gras an der Murtenstrasse gesehen) habe mit einer Begehung über einen längeren Zeitraum gerechnet werden müssen. Es wäre zumindest angezeigt gewesen, dazu weitere Fragen zu stellen und Klarheit zu schaffen.