Als Grund dafür nennt er die angeblich zu späte Beiordnung der notwendigen Verteidigung. Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer allfälligen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG habe spätestens im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2016, 14:26 Uhr, vorgelegen, als der Beschwerdeführer – jedenfalls gemäss Protokolltext – vom Marihuanahandel in erheblichem Umfang gesprochen habe. Aus den angegebenen Mengen und Gewinnen ergäbe sich unmittelbar ein dringender Tatverdacht, wonach eine gewerbsmässige Begehung (Überschreitung der relevanten Umsatz- bzw. Gewinnschwellen) i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst.