197 Abs. 1 Bst. b StPO stützen. Die daraus gewonnen Erkenntnisse sind verwertbar. 4. Notwendige Verteidigung 4.1 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer die vollständige Entfernung des Protokolls seiner Einvernahme vom 23. Dezember 2016, 17:43 Uhr. Als Grund dafür nennt er die angeblich zu späte Beiordnung der notwendigen Verteidigung.