Demnach untersteht grundsätzlich jede polizeiliche Erkenntnis über Straftaten dem strafprozessualen Verfolgungszwang von Art. 7 Abs. 1 und 306 Abs. 1 StPO, weshalb die polizeilich festgestellten tatverdachtsbegründenden Umstände nicht unmittelbar beweisverwertbar sein müssen. Dementsprechend konnten die im Anschluss an die ordentliche Einvernahme getätigten Äusserungen des Beschwerdeführers als Grundlage eines zusätzlichen Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln verwendet werden. Die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung seines Mobiltelefons konnten sich somit auf einen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 Bst.