4 dachts nicht relevant ist. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf RHYNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7a, 23 und 25 zu Art. 306 StPO. Demnach untersteht grundsätzlich jede polizeiliche Erkenntnis über Straftaten dem strafprozessualen Verfolgungszwang von Art. 7 Abs. 1 und 306 Abs. 1 StPO, weshalb die polizeilich festgestellten tatverdachtsbegründenden Umstände nicht unmittelbar beweisverwertbar sein müssen.