Ein solches Vorgehen seitens der Polizei erscheint äusserst unwahrscheinlich, zumal weder irgendwelche Hinweise auf solch grobe Verfehlungen noch Gründe dafür ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht genannt werden. Die Beschwerdekammer geht daher davon aus, dass die erwähnten «Zigarettengespräche» so stattgefunden haben wie im Protokoll und dem Berichtsrapport beschrieben. 3.4 Weiter teilt die Beschwerdekammer die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Frage der Verwertbarkeit für die Begründung eines hinreichenden Tatver-