Letztlich hat er das Einvernahmeprotokoll jedoch unterzeichnet und dessen Inhalt damit bestätigt. Hätte es entgegen den Darstellungen im Protokoll und dem Berichtsrapport keine derartigen Aussagen seitens der Beschwerdeführers gegeben, hätte sich der zuständige Polizeibeamte zudem wegen falscher Anschuldigung und Falschbeurkundung zu verantworten. Ein solches Vorgehen seitens der Polizei erscheint äusserst unwahrscheinlich, zumal weder irgendwelche Hinweise auf solch grobe Verfehlungen noch Gründe dafür ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht genannt werden.