Nach Rücksprache mit dem piketthabenden Regionalfahnder C.________, der keine weiteren Massnahmen für nötig befunden habe, habe man den Pikett-Staatsanwalt D.________ informiert, welcher die Sicherstellung des Mobiltelefons sowie die Hausdurchsuchung angeordnet habe. In seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2016 Z. 42 nannte der Beschwerdeführer als Opfer einen Deliktsbetrag von CHF 96‘800.00. Auch als er danach als Beschuldigter befragt wurde, gab er an, diese Summe Bargeld im Portemonnaie gehabt zu haben.