141 Abs. 2 StPO aus den Akten zu weisen. 3.2 Zwangsmassnahmen, zu denen die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung von Aufzeichnungen zweifelsohne gehören, können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme. Diese ergibt sich aus der Art des Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer. Mit zunehmender Eingriffsschwere steigen die Anforderungen an den Verdachtsgrad (WEBER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 197 StPO m.w.