Er bestreite aber, gegenüber der Polizei eine derart hohe Summe als Diebstahlsbetrag genannt zu haben. Die weiteren Aussagen, welche angeblich gemacht worden seien und welche bestritten würden, seien als sog. «Zigarettengespräche» ausserhalb förmlicher Verfahrenshandlungen getätigt worden und als solche mangels Belehrung nicht verwertbar. Sie würden daher nicht als Hinweis erheblicher und konkreter Natur für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in Betracht kommen. Aus den genannten Gründen seien die Ergebnisse der angeordneten Zwangsmassnahmen als unverwertbar i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO aus den Akten zu weisen.