3. Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen 3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Verwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Dezember 2016 und der Auswertung seines Mobiltelefons gewonnenen Erkenntnisse. Er macht geltend, es habe an einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf des Handelns mit Marihuana gefehlt. Im Zeitpunkt, in dem die Hausdurchsuchung angeordnet worden sei, habe er den Tatvorwurf vollumfänglich bestritten.