Im anschliessenden Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 18. November 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Dezember 2019, wobei er an den gestellten Anträgen und deren Begründung vollumfänglich festhielt.