3. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Dezember 2016, 17.43 Uhr, infolge Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO vollständig aus den Akten zu entfernen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -