2 der angefochtenen Verfügung). Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2019 Beschwerde. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2019 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, die Ergebnisse der Hausdurchsuchung sowie der Durchsuchung von Aufzeichnungen (Auswertung von elektronischen Geräten) infolge Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO aus den Akten zu entfernen.