1. Am 23. Dezember 2016 fand am Domizil von A.________ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) eine Hausdurchsuchung statt. Gleichentags wurde der Beschuldigte polizeilich befragt. Mittels Strafbefehl vom 8. August 2019 wurde A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Veräusserung von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten treffen zum Verkauf von weiteren 371 g Marihuana sowie durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana verurteilt. Dagegen erhob A.________ fristgerecht Einsprache.