5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Die Beschuldigte hat antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.___