Die Beschuldigte musste den Entscheid auch nicht auf sämtliche obiter dicta durchforsten und selber den Umfang des Verbotes ermitteln (vgl. insoweit auch die gegensätzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in Ziff. 2 der Replik vom 17. Dezember 2019, wonach der Artikel nicht eingeklagt gewesen sei und folglich auch nicht Gegenstand des Urteilsdispositivs bilde, sowie die Aussage, wonach sich der streitgegenständliche Verstoss gegen Art. 292 StGB nicht aus dem obiter dictum ergebe, sondern aus dem Verstoss gegen das Verbot gemäss Ziff. 1 des handelsgerichtlichen Dispositivs selber).