Sie durfte auf die zusammenfassenden Ausführungen des Handelsgerichts in E. 50 des Entscheides sowie auf das Entscheiddispositiv vertrauen, welche an keiner Stelle den Artikel vom 4. April 2018 erwähnen. Die Beschuldigte musste den Entscheid auch nicht auf sämtliche obiter dicta durchforsten und selber den Umfang des Verbotes ermitteln (vgl. insoweit auch die gegensätzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in Ziff.