Die E. 31.2 und 31.3 des handelsgerichtlichen Entscheides, auf welche die Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft verweisen, sind vorliegend nicht einschlägig. Dort geht es betreffend den Artikel vom 4. April 2018 nicht um die vorliegend umstrittene Aussage, wonach es der Beschwerdeführer auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe, sondern um die Aussage, wonach sich der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht in den Dienst der F.________(Zweck) stelle. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Passagen im Artikel vom 4. April