Nur weil sich das Handelsgericht in seiner Entscheidbegründung im Sinne eines obiter dictums zum Artikel vom 4. April 2018 geäussert hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass dieser von Dispositiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides mitumfasst ist. Vielmehr hätte insoweit, wie bereits erwähnt, gleichermassen wie bei den anderen bestehenden Artikeln ein Beseitigungsbegehren gestellt werden müssen. Die E. 31.2 und 31.3 des handelsgerichtlichen Entscheides, auf welche die Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft verweisen, sind vorliegend nicht einschlägig.