Bei E. 28.1 des Entscheides handelt es sich offensichtlich um ein obiter dictum, welches keine weiteren Folgen zu zeitigen vermöchte, da insoweit kein Beseitigungsbegehren gestellt worden war (vgl. insoweit auch der Hinweis auf die Dispositivmaxime in E. 54 des handelsgerichtlichen Entscheides). Nur weil sich das Handelsgericht in seiner Entscheidbegründung im Sinne eines obiter dictums zum Artikel vom 4. April 2018 geäussert hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass dieser von Dispositiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides mitumfasst ist.