In der Zusammenfassung in E. 28.2 am Schluss resp. in E. 50 des handelsgerichtlichen Entscheides wurde der Artikel vom 8. April 2018 indes nicht als unlauter qualifiziert und der Artikel fand, wie dargetan wurde, mangels Klageänderung auch nicht Eingang ins verbindliche Entscheiddispositiv. Bei E. 28.1 des Entscheides handelt es sich offensichtlich um ein obiter dictum, welches keine weiteren Folgen zu zeitigen vermöchte, da insoweit kein Beseitigungsbegehren gestellt worden war (vgl. insoweit auch der Hinweis auf die Dispositivmaxime in E. 54 des handelsgerichtlichen Entscheides).