Damit wird tatsächlich suggeriert, der Kläger provoziere Verwechslungen mit der Beklagten, um von deren guten Ruf zu profitieren, was im vorliegenden Kontext als herabsetzend zu werten ist. Gleiches gilt für die Mitteilung vom 4. April 2018 (KB 44), in der die Beklagte schreibt, dem Kläger diene bei seiner Mitgliederakquise wohl ihr eigener guter Ruf.