Aussage, wonach es der Kläger auf eine Verwechslung mit der Beklagten anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe» in E. 28.1 am Schluss Folgendes festhielt: Im Artikel vom 2. Juni 2016 (KB 3) hingegen wird explizit ausgeführt, viele Angerufenen würden das Callcenter – gemeint ist der Kläger – spontan mit der Beklagten verwechseln, wobei die Telefonverkäufer gar nicht erst versuchen würden, Verwechslungen zu vermeiden. Damit wird tatsächlich suggeriert, der Kläger provoziere Verwechslungen mit der Beklagten, um von deren guten Ruf zu profitieren, was im vorliegenden Kontext als herabsetzend zu werten ist.