9 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) gemacht hat. Dies lässt sich so nicht als präzise und strafbewehrte Verhaltensanweisung der Disposi- tiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides entnehmen. Es trifft zu, dass das Handelsgericht unter dem Titel «VIII. Aussage, wonach es der Kläger auf eine Verwechslung mit der Beklagten anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe» in E. 28.1 am Schluss Folgendes festhielt: