a UWG, wonach eine drohende Verletzung zu verbieten ist (vgl. ebenso Ziff. 49 f. der handelsgerichtlichen Klage des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2017, wonach diese bestehenden Verletzungen zu beseitigen seien, indem [die E.________(Stiftung)] die Artikel vom 4. Februar bzw. vom 2. Juni 2016 von ihrer Webseite löscht und zu befürchten sei, dass die Beklagte weitere diffamierende Meldungen über den Kläger verbreiten werde; Hervorhebungen beigefügt). Auch gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b UWG folgt demnach, dass sich der Beseitigungsanspruch gegen bestehende Verletzungen richtet, wohingegen der Unterlassungsanspruch zukünftige, neue Verletzungen betrifft.