Die Dispositiv-Ziffern 3-6 des Entscheides des Handelsgerichts stützen sich denn auch auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b UWG, wonach beim Richter beantragt werden kann, eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Dispositiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides gründet demgegenüber auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a UWG, wonach eine drohende Verletzung zu verbieten ist (vgl. ebenso Ziff.