Ein Beseitigungsbegehren wäre in diesem Fall nie erforderlich, was der Aufzählung von Art. 9 Abs. 1 UWG zuwiderlaufen würde. Mithin kann die Dis- positiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheides offensichtlich nur zukünftige neue Artikel betreffen, welche direkt oder indirekt die Aussagen enthalten, dass es der Beschwerdeführer auf eine Verwechslung mit der E.________(Stiftung) anlege bzw. eine solche aktiv herbeiführe. Eine andere Auslegung von Dispositiv-Ziffer 1 würde gegen das Bestimmtheitsgebot verstossen. Die Dispositiv-Ziffern 3-6 des Entscheides des Handelsgerichts stützen sich denn auch auf Art. 9 Abs. 1 Bst.