8 welcher vom Beschwerdeführer als Novum ins handelsgerichtliche Verfahren eingebracht worden war (vgl. E. 15 des Entscheides des Handelsgerichts), wurde demgegenüber in den Dispositiv-Ziffern 3-6 des handelsgerichtlichen Entscheides nicht erwähnt. Dies zu Recht, zumal der Beschwerdeführer den Artikel dem Handelsgericht zwar zukommen liess und damit faktisch eine Noveneingabe machte, indes ausdrücklich darauf verzichtete, eine Klageänderung resp. -erweiterung in dem Sinne zu machen, als dass auch dieser Artikel resp.