Aus dem Dispositiv des handelsgerichtlichen Entscheides vom 10. Januar 2019 resp. der Berichtigung vom 7. August 2019 kann nicht geschlossen werden, dass der E.________(Stiftung), handelnd durch die Beschuldigte, ausdrücklich und erkennbar untersagt wurde, den streitgegenständlichen Artikel vom 4. April 2018 resp. die vorliegend umstrittenen Passagen daraus nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheides weiterhin auf ihrer Homepage zu belassen. In den Dispositiv-Ziffern 3-6 des Entscheides des Handelsgerichts wurden diverse, zum Entscheidzeitpunkt bereits bestehende Artikel und Beiträge resp.