Es ist mithin die Anwendung von Art. 21 StGB (Rechtsirrtum) ins Auge zu fassen, wobei aber vorab zu klären ist, ob die Verfügung inhaltlich ausreichend klar formuliert ist (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 257 zu Art. 292 StGB mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung zu Recht nicht an die Hand genommen. Der fragliche Straftatbestand von Art. 292 StGB ist eindeutig nicht erfüllt.