292 StGB mit Hinweisen). Irrt sich der Täter hinsichtlich des Inhalts der Verfügung (und damit in Bezug auf die ihm auferlegten Pflichten), so besteht eine falsche Vorstellung darüber, ob eine bestimmte Verhaltensweise als solche durch Art. 292 StGB (i.V.m. der Verfügung) überhaupt pönalisiert ist. Es ist mithin die Anwendung von Art. 21 StGB (Rechtsirrtum) ins Auge zu fassen, wobei aber vorab zu klären ist, ob die Verfügung inhaltlich ausreichend klar formuliert ist (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 257 zu Art. 292 StGB mit Hinweisen).